§ 1 Name, Sitz und Logo
(1) Der Verein führt den Namen NABU (Naturschutzbund Deutschland), Gruppe Büttelborn– mit der Kurzfassung NABU Büttelborn.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Büttelborn. Er ist die regional arbeitende Untergliederung des NABU e. V. und des NABU Hessen e. V., erkennt die Satzungen des Bundes- und Landesverbandes an und ist an deren Beschlüsse gebunden (dies gilt nicht für solche Beschlüsse und Weisungen, die das Vermögen der NABU-Gruppe betreffen).
(3) Das Logo des Vereins ist der Weißstorch mit der Bezeichnung „Gruppe Büttelborn“. Die Nutzung des Logos außerhalb des Verbandes kann nur mit Zustimmung des Präsidiums des Bundesverbandes erfolgen.
(4) Der regionale Zuständigkeitsbereich wird vom Landesverband im Einvernehmen mit den NABU-Gruppen festgelegt und den NABU-Gruppen schriftlich mitgeteilt. Als Zuständigkeitsbereich des NABU Büttelborn wird die Gemeinde Büttelborn / Gemarkung Büttelborn festgelegt.
§ 2 Zweck und Zweckverwirklichung
(1) Zweck des NABU Büttelborn ist die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Tierschutzes unter besonderer Berücksichtigung der frei lebenden Vogelwelt und das Eintreten für die Belange des Umweltschutzes einschließlich der Bildungs- und Forschungsarbeit in den genannten Bereichen.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
(a) das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt, Schutz von Lebensräumen, gegebenenfalls auch durch Grunderwerb sowie das Eintreten für den Schutz der Gesundheit des Menschen vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen,
(b) die Durchführung von Artenschutzmaßnahmen für gefährdete Tier- und Pflanzenarten,
(c) die Erforschung und die Förderung der Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes,
(d) das öffentliche Vertreten und die Verbreitung der Ziele des Natur- und Umweltschutzes, z. B. durch Errichtung und Unterhaltung von Natur- und Umweltzentren und von Naturschutzstiftungen, durch Publikationen und Veranstaltungen,
(e) das Mitwirken bei Planungen, die für den Schutz der Natur und Umwelt bedeutsam sind, und das Einwirken auf Gesetzgebung und Verwaltungen gemäß den genannten Aufgaben sowie das Eintreten für den Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften; bei umweltrechtlichen Entscheidungen auch das Hinwirken auf die Einhaltung aller entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften,
(f) die Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens bei der Jugend und im Bildungsbereich, (g) die Zusammenarbeit mit Organisationen und Einrichtungen, die gleiche und ähnliche Ziele verfolgen und die Mittelweitergabe an in- und ausländische Körperschaften im Rahmen des § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung.
(3) Der NABU Büttelborn ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Er steht in seiner Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet den Mitgliedern unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat. Mitglieder, die ein damit unvereinbares Verhalten offenbaren, können wegen vereinsschädigenden Verhaltens aus dem Verband ausgeschlossen werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der NABU Büttelborn verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der NABU Büttelborn ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des NABU Büttelborn dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Nach ihrem Zufluss sind sie grundsätzlich zeitnah zu verwenden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des NABU Büttelborn.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des NABU Büttelborn fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Finanzmittel
(1) Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden überwiegend durch Beiträge der Mitglieder, Spenden und durch sonstige Zuwendungen aufgebracht.
(2) Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Bundesvertreterversammlung festgesetzt und ist dem Bundesverband geschuldet. Der NABU Büttelborn erhält daraus zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Aufgaben den von der Landesvertreterversammlung festgesetzten prozentualen Anteil, sofern der steuerliche Freistellungsbescheid vorliegt.
(3) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des NABU Büttelborn keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(4) Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
§ 5 Geschäftsjahr und Rechnungswesen
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Für das Finanz- und Rechnungswesen ist der Kassenwart/die Kassenwartin verantwortlich.
(3) Die Jahresabrechnung wird durch zwei Kassenprüfer/Kassenprüferinnen geprüft, die von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Die Kassenprüfer/ Kassenprüferinnen dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 6 Mitgliedschaft und Mitgliedschaftsrechte
(1) Die NABU Gruppe betreut und vertritt die Mitglieder des Bundesverbandes in der Gemeinde Büttelborn. Die Form der Mitgliedschaft richtet sich nach den Bestimmungen des NABU Bundesverbandes.
(2) Der NABU Büttelborn bietet folgende Mitgliedsformen:
(a) Ordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen, die sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichten.
(b) Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder werden gemäß der Ehrungsordnung des NABU Bundesverbandes ernannt.
(c) Korporative Mitglieder.
(d) Kindermitglieder. Kindermitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres.
(e) Jugendmitglieder. Jugendmitglieder sind alle Mitglieder zwischen dem 14. Lebensjahr und dem vollendeten 27. Lebensjahr.
(f) Familienmitglieder. Der Partner/die Partnerin eines ordentlichen Mitglieds und die zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres können Familienmitglied werden. Familienmitglieder sind vom Bezug der Mitgliederzeitschrift ausgenommen.
(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Mit der Aufnahme entsteht die Mitgliedschaft im Gesamtverband in einer der in § 6 Abs. 2 genannten Mitgliedschaftsformen. Die Mitgliedschaft im Gesamtverband ist verbunden mit dem Recht, alle Veranstaltungen und Einrichtungen des NABU zu besuchen, sofern die zuständigen Organe nichts Anderes entscheiden. Jedes Mitglied erwirbt zugleich die Mitgliedschaft im NABU Büttelborn, es sei denn, das Mitglied wünscht die Zuordnung zu einer anderen Gruppe. An Wahlen und Abstimmungen können nur die Mitglieder des NABU Büttelborn teilnehmen.
(4) Über die Aufnahme von natürlichen Personen als Mitglied entscheidet der Vorstand des NABU Büttelborn. Über die Aufnahme korporativer Mitglieder entscheidet das Präsidium des Bundesverbandes im Einvernehmen mit dem NABU Hessen.
(5) Die Mitgliedschaft im NABU Büttelborn begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft im NABU Hessen und im Bundesverband.
(6) Das aktive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied sind. Das passive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Korporative Mitglieder haben das aktive Wahlrecht und nehmen es mit einer Stimme wahr. Alle Mitgliedsrechte einschließlich der Ausübung von Vorstandsämtern sind höchstpersönlich wahrzunehmen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im NABU enden auch alle Ämter.
(7) Die Mitgliedschaft endet:
(a) durch Widerruf der Aufnahme binnen vier Monaten durch das aufnehmende Organ, die Frist beginnt mit dem Versand des Mitgliedsausweises durch die Bundesgeschäftsstelle.
(b) durch Austritt. Er ist jederzeit und fristlos möglich. Ein Anspruch auf bereits geleistete Beitragszahlungen besteht nicht.
(c) durch Ausschluss durch die Schiedsstelle wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder Verstoßes gegen die Ziele des NABU.
(d) durch Streichung von der Mitgliederliste durch das Präsidium des Bundesverbandes bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung.
(e) Endet die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds, erlöschen auch die zugehörigen Familienmitgliedschaften.
§ 7 Naturschutzjugend in der NABU Gruppe Büttelborn
(1) Der NABU Büttelborn kann eine Jugendorganisation mit der Bezeichnung „NAJU Büttelborn“ führen. Dem NAJU Büttelborn gehören alle Mitglieder an, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Mitglieder, die in der Jugendorganisation ein Amt bekleiden.
(2) Die NAJU Büttelborn regelt ihre Angelegenheiten im Rahmen dieser Satzung.
(3) Bei der Vertretung naturschutz- und umweltpolitischer Grundsätze stimmt sich die NAJU Büttelborn mit dem Vorstand ab.
(4) Die NAJU Büttelborn ist an die Beschlüsse und Weisungen des NABU Büttelborn gebunden. Eine Vertretung nach außen darf nur in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand des NABU Büttelborn erfolgen.
§ 8 Organe
Die Organe des NABU Büttelborn sind:
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des NABU Büttelborn. Sie ist insbesondere zuständig für:
(a) die Wahl des Vorstandes und der zwei Kassenprüfer/Kassenprüferinnen,
(b) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und die Entlastung des Vorstandes,
(c) die Änderung der Satzung und die Genehmigung einer möglichen NAJU-Satzung,
(d) die Auflösung des NABU Büttelborn.
(2) Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des NABU Büttelborn an.
(3) Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung spätestens 14 Tage vor dem Termin in der örtlichen Presse unter Angabe der Tagesordnung ein.
(4) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Darüber hinaus ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder äußere Gegebenheiten dem Vorstand eine Mitgliederversammlung zweckmäßig erscheinen lassen oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung verlangt.
(5) Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht und einen Bericht über die Finanzlage mit Rechnungsabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr. Nach dem Bericht der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen und der Aussprache beschließt die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung wählt zwei ehrenamtliche Kassenprüfer/Kassenprüferinnen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen beträgt bei zwei Jahre.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Anträge oder Ergänzungen zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Anträge und Resolutionen, die nach Ablauf der Antragsfrist eingebracht werden, können mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn es sich nur um die Beratung eines Gegenstandes handelt. Soll die Tagesordnung um einen Beschlussgegenstand erweitert werden, ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Anträge auf Satzungsänderung sind nach Ablauf der Einberufungsfrist zur Mitgliederversammlung nicht mehr zulässig. Anträge zur Tages- oder Geschäftsordnung sowie zu aufgerufenen Tagesordnungspunkten sind jederzeit zulässig.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand des NABU Büttelborn setzt sich zusammen aus:
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Kassenwart*in
d) dem/der Schriftführer*in
e) dem/der Jugendgruppenleiter*in
(2) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes in Einzelwahl.
(3) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende; Jede/r kann für sich allein den Verein vertreten.
(4) Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die Geschäfte nach dieser Satzung.
(5) Die Wahlperiode beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wahlen in der dem Ablauf der Amtszeit der Vorstandsmitglieder vorausgehenden Mitgliederversammlung sind zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, ist der Vorstand berechtigt bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitgliederversammlung wählt für den Rest der Amtsperiode ein Ersatzmitglied. Scheidet der/die Vorsitzende aus, so wird der/die stellvertretende Vorsitzende mit der Wahrnehmung der Geschäfte des/der Vorsitzenden beauftragt. Die nächstfolgende Mitgliederversammlung wählt sodann den/die neue/n Vorsitzende/n.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Davon müssen mindestens zwei das Amt unter § 10, Abs. 1 a-c innehaben. Ergibt eine Abstimmung Stimmengleichheit, wird die Abstimmung wiederholt. Bei nochmaliger Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Vorstandsbeschlüsse können auch im Umlaufverfahren oder durch eine Telefon- bzw. Videokonferenz gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht. Die gefassten Beschlüsse sind unverzüglich zu protokollieren.
(7) Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.
(8) Der Vorstand darf Rechtsgeschäfte, die über das Vereinsvermögen hinausgehen, nicht ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung tätigen.
§ 11 Aufrechterhaltung der innerverbandlichen Ordnung
(1) Der Vorstand des NABU Büttelborn sorgt in seinem Zuständigkeitsbereich für die Beachtung und Durchsetzung der innerverbandlichen Regeln aus Satzungen und Ordnungen. Stellt er fest, dass Mitglieder
(a) ihre satzungsgemäßen Pflichten verletzen oder den Beschlüssen der Verbandsorgane (Bundes- und Landesvertreterversammlungen, Bund-Länder-Rat oder Präsidium und Landesvorstände) nicht nachkommen,
(b) sonstige wichtige Interessen des NABU gefährden, so hat er Maßnahmen zur Wiederherstellung der innerverbandlichen Ordnung zu treffen, wobei zunächst eine einvernehmliche Lösung gesucht werden soll.
(2) Scheitert eine einvernehmliche Lösung oder erfordern die Umstände ein sofortiges Handeln zur Abwehr eines Schadens für den Verband, so ist der Vorstand befugt, als Sofortmaßnahme und höchstens für die Dauer von bis zu sechs Monaten das Ruhen der Mitgliedsrechte anzuordnen.
(3) Dem betroffenen Mitglied steht hiergegen die Beschwerde zu. Sie ist schriftlich binnen eines Monats nach Empfang des Bescheides beim Vorstand einzulegen. Hilft dieser binnen eines weiteren Monats der Beschwerde nicht ab, ist sie dem Landesvorstand zur Entscheidung vorzulegen. Sollte auch dieser der Beschwerde nicht abhelfen, so ist sie der Schiedsstelle gemäß § 14 der Bundessatzung des NABU Deutschland e. V. zur Entscheidung vorzulegen.
(4) Der NABU Büttelborn erkennt die Zusammensetzung der Schiedsstelle und deren Entscheidungen, wie sie in der Bundessatzung geregelt sind, an.
§ 12 Allgemeine Bestimmungen
(1) Jede Tätigkeit im Rahmen der Mitgliedschaft im NABU Büttelborn ist ehrenamtlich, so weit nicht nachstehend oder durch gesonderte Vereinbarung etwas Anderes geregelt ist.
(2) Angemessene Auslagen, die bei ehrenamtlicher Tätigkeit entstanden sind, werden bei Nachweis oder Glaubhaftmachung erstattet.
(3) Der Vorstand kann beschließen, dass ehrenamtlich tätige Mitglieder eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale bzw. der Übungsleiterpauschale im Sinne des Einkommensteuergesetzes erhalten. Über die Aufwandsentschädigung für Vorstandstätigkeit beschließt die Mitgliederversammlung.
(4) Bedienstete des NABU auf Regional-, Bezirks-, Kreis- oder Ortsebene können nicht Mitglied eines Landes-, Regional-, Bezirks, Kreis- oder Ortsvorstandes des NABU sein.
(5) Über alle Sitzungen und Versammlungen sind Protokolle anzufertigen, die die gefassten Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung wiedergeben. Das Protokoll ist von der/dem jeweiligen Versammlungsleitenden und einem/einer von ihm/ihr bestellten Protokollführenden zu unterzeichnen.
(6) Der Landesvorstand und das Präsidium des Bundesverbandes haben das Recht, an Mitgliederversammlungen des NABU Büttelborn teilzunehmen. Sie haben Rede-, aber kein Stimmrecht.
(7) Soweit diese Satzung unzulässige/unwirksame Bestimmungen enthält, gelten die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften.
§ 13 Wahlen und sonstige Beschlussfassungen
(1) Bei Wahlen und sonstigen Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung oder das Gesetz nichts Anderes vorschreiben. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt. Auf Verlangen von einem Drittel der Stimmberechtigten einer Versammlung finden Abstimmungen und Wahlen geheim statt. Der/die Versammlungsleitende kann Sammelabstimmung bestimmen, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.
(2) Bei Wahlen sind Einzelwahl und verbundene Einzelwahlen und en-bloc-Wahl zulässig.
(3) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält bei mehreren Kandidaten/Kandidatinnen kein/e Bewerber/in diese Mehrheit, findet zwischen den beiden Bewerbern/Bewerberinnen mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt.
(4) Bei verbundenen Einzelwahlen können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Bewerber/innen gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Gewählt sind die Bewerber/innen, die die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigen, in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl. Sind nicht ausreichend Bewerber/innen mit der Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt, so findet unter den nicht gewählten Bewerbern/Bewerberinnen ein zweiter Wahlgang statt, in dem die relative Mehrheit ausreicht.
§ 14 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Eine beantragte Satzungsänderung ist allen Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
(3) Die Satzung bedarf um Gültigkeit zu erlangen der Billigung durch den Landesverband.
(4) Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen/Anpassungen der Satzung, die aufgrund etwaiger Beanstandungen der Finanzbehörde erforderlich werden, zu beschließen. Die Mitglieder sind unverzüglich in geeigneter Weise zu informieren.
§ 15 Auflösung
Die Auflösung des NABU Büttelborn kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 16 Vermögensbindung
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den NABU Landesverband Hessen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(2) Liquidatoren sind der/die Vorsitzende und eine von der Mitgliederversammlung zu wählende Person.
§ 18 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung auf der Mitgliederversammlung am
28.04.2022 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung in der Fassung von 1993.
(2) Diese Satzung tritt erst mit Billigung durch den NABU Landesverband Hessen in Kraft.
(3) Die Billigung erfolgte am 06.05.2022.